Drohnenguide Schweiz 2023 – BAZL Drohnenregeln
Drohnenpilotinnen und Drohnenpiloten müssen einige Regeln einhalten, um ihre Drohne legal zu fliegen. Diese Übersicht fasst diese Regeln und Anforderungen zusammen.
Der Drohnen-Guide gibt einen Überblick über die geltenden Regeln (grüne Boxen) und gibt Auskunft, in welchen Fällen ein Drohnenflug bewilligungspflichtig wird (gelbe Boxen). Weiter unten werden aktuelle Fragen und Antworten fokussiert. Drohnenguide 2023 – BAZL – Drohne Regeln – Schweiz
Aktuelle Fragen und Antworten zur neuen BAZL Drohnenregelung – Drohnenguide
1. Modellflug
2. Drohnenpilot Registrierung / Ausbildung
3. Haftpflicht
4. Geozones
5. Übergangskategorie
6. Spezielle Kategorie
7. Datensicherheit und Privatsphäre
8. Sonstige
1. Modellflug
Was unterscheidet ein Modellluftfahrzeug von einer Drohne?
Es gibt drei Punkte, welche als Unterscheidungsmerkmale herangezogen werden können:
Einerseits der Zweck: Modellflugzeuge werden zum Zweck des Sports, Freizeit, Ausbildung
oder Demonstration eingesetzt. Zweitens werden Modellluftfahrzeuge immer in
Sichtverbindung geflogen. Drittens verfügen Modellluftfahrzeuge über wenig Autonomie
Fähigkeiten. Der Zweck des Modellfliegens liegt bei den Fertigkeiten und dem Vergnügen ein
Modellflugzeug zu beherrschen. Allfällige Autonomiefähigkeiten werden lediglich zur
Lagestabilisierung und für Notfälle verwendet. Man kann auch nicht bloss einem
Modellflugverein beitreten, um seine Drohne nach den Regeln für Modellluftfahrzeuge zu
betreiben. Dasselbe gilt für Modellflugpiloten, welche zusätzlich zum Modellflug auch Drohnen
besitzen. Diese Drohnen müssen gemäss den Regeln für “Drohnen” geflogen werden.
2. Drohnenpilot Registrierung / Ausbildung
Wenn die Drohne vom Arbeitnehmer zu Arbeitszwecken genutzt wird, muss die Drohne
dann vom Arbeitgeber registriert werden?
Es wird nicht die Drohne registriert, sondern die Betreiberinnen und Betreiber selbst. Wenn die
zu operierende Drohne mehr als 250g wiegt, im Falle eines Aufpralls auf einen Menschen eine
kinetische Energie von über 80 Joule übertragen werden kann, oder mit einem Sensor
ausgestattet ist, der personenbezogene Daten erfassen kann (meist Kamera), müssen sich
Pilotinnen und Piloten registrieren sowie die allfällig vorausgesetzten Schulungen und
Prüfungen absolvieren. Falls Arbeitnehmende als Halterin oder Halter der Drohne fungieren,
markieren sie die Drohne mit ihrer persönlichen UAS-Betreibernummer, unabhängig davon, ob
sie die Drohne zu Arbeitszwecken nutzen. Fall Arbeitgebende als Halterin oder Halter der
Drohne auftreten, registrieren sie sich als UAS-Betreiber ebenfalls, wobei für juristische
Personen Schulungen und Prüfungen naheliegenderweise nicht offenstehen. Entsprechend
werden solche Drohnen mit der UAS-Betreibernummer der Arbeitgebenden markiert,
unabhängig von den tatsächlichen Piloten, die die Drohne schliesslich bedienen werden. Falls
für den Betrieb eine Haftpflichtversicherung notwendig ist (Drohne >250g), die Arbeitgebende
als Halterinnen der zu betreibenden Drohnen verpflichtet, müssen die Pilotinnen und Piloten
keine eigene Versicherung vorweisen für deren Betrieb zu Arbeitszwecken (vgl. Fragen Ziff. 3).
An der Registrierungspflicht der Pilotinnen und Piloten ändert dies aber nichts.
Darf ich in zwei Ländern registriert sein?
Nein, Doppelregistrierungen sollten vermieden werden.
Was geschieht bei einem Halterwechsel der Drohne?
Kauft man beispielsweise eine Drohne Occasion, muss man sich (falls nicht bereits geschehen)
über das UAS.gate als Betreiber/Betreiberin registrieren und seine eigene UASBetreibernummer auf der Drohne ersichtlich machen und die alte vom Verkäufer entfernen.
Kann die Wahl zwischen juristischer und natürlicher Person im UAS.gate nachträglich
geändert werden?
Ja, wenden Sie sich hierfür an rpas@bazl.admin.ch.
Inwieweit wird ein PPL, CPL oder ATPL Lizenzen bei der Drohnen-Lizenz anerkannt /
angerechnet?
Gar nicht, es sind die Zertifikate gemäss Regulierung zu absolvieren.
Muss das Zertifikat im A4 Format mitgetragen werden?
Das Zertifikat muss vorgewiesen werden können, ob in Papierform oder elektronisch spielt
keine Rolle.
3. Haftpflicht
Wer (Halter, Pilot, Eigentümer etc.) ist haftpflichtig bzw. versicherungspflichtig?
Benötigt man eine spezielle Versicherung oder reicht die Privathaftpflicht?
Art. 35 VLK, der Halter eines unbemannten Luftfahrzeugs haftet. Es ist im Einzelfall zu
beurteilen, wer der Halter ist. Eine Firma kann beispielsweise der Halter sein, wenn die Drohne
der Firma gehört und die Firma die Drohne den Pilotinnen und Piloten zur Verfügung stellt, im
Interesse der Firma zu fliegen. In der Regel wird die Firma in solchen Fällen primär haften. Sie
kann jedoch auf die Pilotinnen oder Piloten Regress nehmen, wenn diese rechtswidrig
gehandelt haben.
Ist man bei einer Firma angestellt und fliegt die Firma und fliegt aber auch im privaten, wird
man auch privat versichert sein müssen. Je nach Versicherung werden diese Schäden durch
die normale Haftpflicht gedeckt, andere verlangen dafür eigene Versicherungen.
Muss ich stets einen Nachweis für die Haftpflichtversicherung bei mir tragen oder reicht
es, wenn man einfach entsprechend versichert ist?
Ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung obligatorisch (Drohnen über 250g), muss der
Nachweis mitgeführt werden (Art. 35 Abs. 3 VLK)
4. Geozones
Was wird unter kantonalen (kommunalen) Flugbeschränkungsgebieten verstanden?
Findet man irgendwo eine Übersicht über diese Gebiete?
Die Drohnenkarte auf maps.geo.admin.ch stellt die offizielle Karte dar, für andere Karten
übernimmt das BAZL keine Gewähr. Neu werden auch temporäre oder saisonale
Gebietseinschränkungen angezeigt, weshalb die Karte vor jedem Flug zwingend zu
konsultieren ist. Bei den kantonalen Gebietseinschränkungen handelt es sich um Gebiete,
welche die Kantone gestützt auf Art. 34 VLK selbst festlegen können. Die Kantone wurden
gebeten, diese kantonalen Daten ans BAZL zu liefern, damit alle Gebiete auf der Drohnenkarte
ersichtlich werden. Dies umfasst auch allfällige kommunale Gebiete, wo eine entsprechende
gesetzliche Grundlage besteht. Die Betreiberinnen und Betreiber von Drohnen, sollen so
lediglich eine Karte konsultieren müssen, um alle Einschränkungen auf einen Blick zu sehen.
Wie verhält es sich mit Spitallandeplätzen? Gelten diese als Flugplätze?
Spitallandeplätze sind keine Flugplätze, jedoch Gebiete, in denen regelmässig mit anderem
Luftverkehr gerechnet werden muss. Im Umkreis um Helikopterlandeplätze bei Spitälern und
Kliniken ist beim Betrieb von Drohnen daher besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht geboten.
Wie sehen die Regelungen aus betreffend Fliegen über Autobahnen, sonstigen Strassen
und bspw. Hochspannungsleitungen?
Es gibt keine Regel als solche, die den Betrieb einer Drohne über einer Autobahn, einer Straße
oder bspw. einer Stromleitung verbietet. Es wird erwartet, dass die EASA Regeln für den
Betrieb von Drohnen über fahrenden Fahrzeugen veröffentlicht. Dabei ist folgendes zu
berücksichtigen.
Für Straßen: Um potenzielle Risiken für Dritte zu verringern, sollte der Pilot das Überfliegen
von stark befahrenen Straßen vermeiden, wenn es keine betriebliche Notwendigkeit gibt.
Motorräder, Fahrräder oder andere Fahrzeuge, bei denen die Personen nicht geschützt sind,
sollten als unbeteiligte Personen betrachtet werden.
Für Autobahnen: Schwebe- und Dauerflüge über oder entlang von Autobahnen stellen das
größte Risiko für unbeteiligte Personen dar und sollten daher stets vermieden werden. Zudem
sollte das Überqueren von Autobahnen in der Unterkategorie A3 immer vermieden werden.
Schliesslich gilt in allen Fällen: Bitte minimieren Sie in jedem Fall so weit wie möglich das Risiko
der Ablenkung von Fahrzeugführern.
5. Übergangskategorie
Wie ist die Übergangsfrist zu verstehen? Darf man während dieser noch nach alten
Regeln fliegen?
Die Übergangsfrist gilt bis Ende August 2023 und ist nicht mit der Übergangskategorie zu
verwechseln (vgl. Webseite, offene Kategorie). Die Übergangsfrist gilt für diejenigen
Betreiberinnen und Betreiber, welche neu eine Bewilligung benötigen. Die Übergangsfrist gibt
den Betreiberinnen und Betreibern Zeit, eine solche Bewilligung einzuholen. Bis Ende August
2023 darf deshalb gemäss den bisherigen Regeln (VLK) ohne Bewilligung geflogen werden.
Das Überfliegen von Menschenansammlungen und Flüge in BVLOS waren bereits bisher
bewilligungspflichtig, und bleiben das auch weiterhin. Die Übergangsfrist gibt einem also keinen
Freipass. Weitere Informationen (BBl 2023 96 – Ausnahmen von den Bestimmungen über den
Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (admin.ch)). Die Übergangsfrist gilt nur in der
Schweiz und stützt sich auf Art. 43 Abs. 2 VLK.
6. Spezielle Kategorie
Wie lange geht es, um eine SORA-Bewilligung zu erhalten?
Bitte rechnen Sie mindestens 3 Monate ein, je nach Qualität der Unterlagen und der Anzahl
Anfragen kann es aber auch länger dauern.
Wie schnell können SORA-Änderungen angepasst und vom BAZL bewilligt werden?
Das kommt darauf an. Hat die Änderung eine Auswirkung auf die getroffenen SafetyAnnahmen, muss allenfalls ein neuer SORA eingereicht werden. Hat die Änderung hingegen
keine Auswirkung auf die Sicherheits-Annahmen, kann eine solche Anpassung in rund einer
Woche bearbeitet werden.
Was ist bei Vermessungsflügen zu beachten?
Dazu kann leider keine generelle Aussage gemacht werden. Es kommt bspw. darauf an, in
welchem Gebiet, mit was für einer Drohne und unter welchen Bedingungen (BVLOS, VLOS)
geflogen wird. Wie alle Drohnen-Betreiber sollten Sie den Drohnenguide auf der Webseite des
BAZL durchgehen. Falls die Regeln der Offenen Kategorie nicht eingehalten werden können,
fällt der Betrieb in die spezielle Kategorie und setzt dementsprechend eine Bewilligung des
BAZL voraus. Falls der Betreib in der Offenen Kategorie möglich ist, müssen selbstverständlich
die erforderlichen Schulungen und Prüfungen absolviert werden.
Schliesslich verweisen wir in dieser Hinsicht gerne auf den VDGS (Verein Drohnenbetrieb
Geomatik Schweiz (vdgs.ch)), welcher vom BAZL eine Bewilligung erhalten hat.
Welche Möglichkeiten haben Filmschaffende? Wird es ein STS für Filmschaffende
geben? Der Verband Schweizer Berufsfotografen und Filmgestalter SBF hat eine Taskforce gegründet,
Diese prüft zusammen mit dem BAZL, ob und wie der SBF konkret seine Mitglieder im
Bewilligungsverfahren unterstützen kann. Der Verband kommuniziert hierzu auf seiner
Website. Interessierte können sich direkt an den Task Force-Leiter Mattias Nutt wenden.
Ist es möglich ortsunabhängige Bewilligungen zu erhalten?
Grundsätzlich ja, es kommt jedoch immer auf den konkreten Fall an.
Ich benötige Hilfe für einen SORA. An wen kann ich mich wenden?
Es gibt Consulting-Firmen, welche in diesem Bereich Dienste anbieten. Das BAZL hat keine
Liste dieser Firmen und gibt keine spezifischen Empfehlungen. Bitte erkundigen Sie sich bspw.
über das Internet.
Werden in Zukunft vom BAZL Kurse angeboten, die sich spezifisch mit dem SORA oder
PDRA befassen?
Das BAZL wird keine Kurse für PDRA und SORA anbieten. Es ist jedoch geplant, ein Webinar
für die “spezielle” Kategorie zu veranstalten.
7. Datensicherheit und Privatsphäre
Kann mir ein Grundstückbesitzer (Bauer) das Überfliegen seines Landes verbieten?
Grundstücksbesitzer können wegen Überflügen von Drohnen durch den verursachten Lärm
oder gar physische Gefährdung und vor allem auch in Ihrer Privatsphäre gestört sein. Es
bestehen verschiedene Möglichkeiten, gegen solche Störungen vorzugehen.
Um bspw. Überflüge präventiv verbieten lassen zu können, kommt ein gerichtliches Verbot (Art.
258-260 ZPO) oder auch eine vorsorgliche Massnahme (Art. 261-269 ZPO) in Frage, wobei
Letztere provisorischer Natur und an ein laufendes Zivilprozessverfahren gekoppelt ist. Als
längerfristige Lösung und vor allem auch weil es gegen einen unbestimmten Adressatenkreis
gerichtet ist, eignet sich das gerichtliche Verbot besser. Als “Verbotnehmer” kommen aber nur
am Grundstück dinglich Berechtigte (v.a. Eigentümer und Nutzniesser) in Frage, Mieter fallen
bspw. ausser Betracht.
Neben Verboten kann der grundsätzliche Anspruch auf “Störungsfreiheit” von Eigentümern
resp. Besitzern auch durch zivilrechtliche Klagen, wie der Eigentumsfreiheitsklage (Art. 641
Abs. 2 ZGB), der Klage aus Nachbarrecht (Art. 679 f. ZGB) oder der Besitzstörungsklage (Art.
928 f. ZGB) durchgesetzt werden.
In welcher Höhe dürfen Grundstücke überflogen werden?
Es gibt keine generelle Antwort, da jeweils im Einzelfall geprüft wird, wie weit das Interesse
eines Grundstückeigentümers in den Luftraum ragt. Wird eine Verletzung gerügt, ist das durch
ein Zivilgericht zu beurteilen. Es gibt jedoch Meinungen in der Lehre, welche bei einem Überflug
in 20m Höhe, bereits eine Verletzung der Privatsphäre anerkennen.
8. Sonstige
Welches sind die Konsequenzen für die Nichteinhaltung der neuen Bestimmungen?
Meist ist das BAZL für die Verfolgung allfälliger Straftätigkeiten zuständig. Je nach Straftat kann
aber der kantonale Staatsanwalt oder für gröbere Vergehen auch die Bundesanwaltschaft
zuständig sein. Das BAZL führt keinen Bussenkatalog, Strafen werden auf individueller Basis
festgelegt.
Wo finde ich die Regeln für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge anderer Länder?
Die neuen Regeln gelten innerhalb der EU und der Schweiz. Einige Bestimmungen werden auf
nationaler Ebene geregelt und können sich auch innerhalb der EU unterscheiden (bspw.
Gebietseinschränkungen, Mindestalter für Pilotinnen und Piloten oder der Modellflug). Länder
ausserhalb der EU haben meist andere Regeln, worüber Sie sich bei den zuständigen Ländern
selbst erkundigen müssen.
Meine Drohne hat keine Klassenmarkierung. Ist eine nachträgliche Klassifizierung (sog.
Retrofit) möglich?
Ja, es obliegt jedoch dem Hersteller zu entscheiden, ob und welche Drohnen er
nachklassifizieren möchte. Mit der Klassenmarkierung garantiert der Hersteller, dass die
Drohne die technischen Anforderungen der jeweiligen Klasse erfüllt. Der Hersteller kann bei
einem älteren Drohnenmodell eine Konformitätsprüfung durchführen und die Drohne
rückwirkend klassifizieren. Der Betreiber muss in der Regel zusätzlich die Software der Drohne
aktualisieren. Sobald dies geschehen ist, erhält man vom Hersteller ein Etikett, welches an der
Drohne anzubringen ist. Für weitere Informationen zur rückwirkenden Klassifizierung einer
Drohne wenden Sie sich bitte direkt an den Hersteller. Ohne Klassenmarkierung kann die
Drohne weiterhin nach den Regeln der Übergangskategorie (siehe Ziff. 5) genutzt werden.
Gibt es Regeln für Indoor-Flüge?
Geschlossene Räume werden nicht als Luftraum angesehen, daher kommen in diesem Bereich
die neuen Regeln für unbemannte Luftfahrzeuge nicht zur Anwendung.
Was versteht man unter einer Menschenansammlung?
«„Menschenansammlungen“ [sind] eine Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen,
dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen»
(Art. 2 Ziff. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947).
Wurde Ihre Frage nicht beantwortet, wenden Sie sich bitte an unser Team.
Quelle: BAZL Schweiz
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